Der GVP-Tarifvertrag 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026 und ersetzt die bisherigen BAP- und iGZ-Tarifverträge. Er umfasst drei Tarifverträge, drei gestaffelte Entgelttabellen bis April 2027, einen neuen Erfahrungszuschlag und getrennte Übergangsregelungen für Ex-BAP- und Ex-iGZ-Mitglieder.
Personaldienstleister stehen 2026 vor der ersten großen Tarifumstellung seit Jahren. Der GVP-Tarifvertrag 2026 löst zwei bisher parallel geltende Tarifsysteme ab und ersetzt sie durch ein einheitliches Regelwerk. Für Ihren Betrieb bedeutet das: Entgeltgruppen prüfen, Lohnabrechnung umstellen, Arbeitsverträge anpassen und je nach früherer Tarifbindung unterschiedliche Übergangsregelungen abbilden. In der Praxis erleben wir, wie schnell dabei etwas übersehen wird, wenn die Systeme nur teilweise mitgezogen wurden. Dieser Artikel liefert Ihnen die aktuellen Entgelttabellen, die Zuschlagsregelungen, die Sonderzahlungen und einen klaren Fahrplan, was Sie im ATS, in der Lohnabrechnung und in den Arbeitsverträgen umstellen müssen. Rechtsstand ist Juli 2026, alle Zahlen stammen aus dem offiziellen GVP-Basistarifwerk (Stand Januar 2026).
Was der GVP-Tarifvertrag 2026 ändert
Der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) ist seit 2022 der Gesamtrechtsnachfolger des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ). Mit dem 1. Januar 2026 ist die Zusammenführung tariflich vollzogen. An die Stelle der beiden alten Tarifwerke tritt ein einheitliches Regelwerk zwischen GVP und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften.
Der neue GVP-Tarifvertrag 2026 besteht aus drei einzelnen Tarifverträgen:
- Manteltarifvertrag (MTV): Regelt Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub, Ausschlussfristen, Kündigung und alle rahmengebenden Bedingungen.
- Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV): Legt die Eingruppierung in Entgeltgruppen fest.
- Entgelttarifvertrag (ETV): Enthält die konkreten Stundensätze und den Erfahrungszuschlag.
Ergänzt werden die drei Tarifverträge durch Branchenzuschlagstarifverträge, die für bestimmte Einsatzbranchen zusätzliche Zuschläge vorsehen. Diese sind separat geregelt und bleiben in ihrer bestehenden Systematik bestehen.
Alle drei Tarifverträge gelten räumlich bundesweit und fachlich für tarifgebundene Mitgliedsunternehmen des GVP. Sie können frühestens zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden.
Ausnahme für Konzernkonstellationen (Anti-Tarifflucht-Klausel)
Nach § 1.2 MTV DGB/GVP gilt der Tarifvertrag ausdrücklich nicht für Zeitarbeitsunternehmen, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn drei Bedingungen zusammentreffen: Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt in nennenswertem Umfang zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, diese werden auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz eingesetzt, und dadurch werden im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der Betroffenen umgangen.
Diese Klausel existiert seit 2010 und wurde ins neue Tarifwerk übernommen. Sie soll verhindern, dass Konzerne ihre Belegschaft ausgliedern und über eine eigene Zeitarbeitstochter zurückholen, um höhere Branchen-Tarifverträge zu umgehen. Für die meisten Personaldienstleister ohne Konzernbindung spielt diese Ausnahme keine Rolle, sollte aber bei der Umstellung geprüft werden.
Entgelttabellen 2026 und 2027 im Überblick
Der GVP-Tarifvertrag 2026 sieht drei gestaffelte Entgeltstufen vor. Die erste gilt seit 1. Januar 2026, die zweite ab 1. September 2026, die dritte ab 1. April 2027. Jede Stufe enthält einen Grundstundensatz und zwei Erfahrungszuschläge (1,5 Prozent nach 9 Monaten und 3,0 Prozent nach 12 Monaten ununterbrochenem Einsatz bei demselben Kunden).
Entgelttabelle ab 1. Januar 2026 (gültig bis 31. August 2026)
| Entgeltgruppe | Stundensatz |
|---|---|
| 1 | 14,96 € |
| 2a | 15,29 € |
| 2b | 15,69 € |
| 3 | 16,69 € |
| 4 | 17,65 € |
| 5 | 19,78 € |
| 6 | 21,97 € |
| 7 | 25,56 € |
| 8 | 27,36 € |
| 9 | 28,70 € |
Entgelttabelle ab 1. September 2026 (gültig bis 31. März 2027)
| Entgeltgruppe | Stundensatz | 1,5 % nach 9 Monaten | 3,0 % nach 12 Monaten |
|---|---|---|---|
| 1 | 15,33 € | 15,56 € | 15,79 € |
| 2a | 15,67 € | 15,91 € | 16,14 € |
| 2b | 16,08 € | 16,32 € | 16,56 € |
| 3 | 17,11 € | 17,37 € | 17,62 € |
| 4 | 18,09 € | 18,36 € | 18,63 € |
| 5 | 20,27 € | 20,57 € | 20,88 € |
| 6 | 22,52 € | 22,86 € | 23,20 € |
| 7 | 26,20 € | 26,59 € | 26,99 € |
| 8 | 28,04 € | 28,46 € | 28,88 € |
| 9 | 29,42 € | 29,86 € | 30,30 € |
Entgelttabelle ab 1. April 2027
| Entgeltgruppe | Stundensatz | 1,5 % nach 9 Monaten | 3,0 % nach 12 Monaten |
|---|---|---|---|
| 1 | 15,87 € | 16,11 € | 16,35 € |
| 2a | 16,22 € | 16,46 € | 16,71 € |
| 2b | 16,64 € | 16,89 € | 17,14 € |
| 3 | 17,71 € | 17,98 € | 18,24 € |
| 4 | 18,72 € | 19,00 € | 19,28 € |
| 5 | 20,98 € | 21,29 € | 21,61 € |
| 6 | 23,31 € | 23,66 € | 24,01 € |
| 7 | 27,12 € | 27,53 € | 27,93 € |
| 8 | 29,02 € | 29,46 € | 29,89 € |
| 9 | 30,45 € | 30,91 € | 31,36 € |
Quelle: GVP-Basistarifwerk Januar 2026.
Erfahrungszuschlag: Wann er greift und wie er berechnet wird
Der Erfahrungszuschlag ist eine der zentralen Neuerungen im GVP-Tarifvertrag 2026. Er wird gezahlt, wenn ein Zeitarbeitnehmer ununterbrochen bei demselben Kunden eingesetzt ist. Erst nach zwölf Kalendermonaten ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses wird der Erfahrungszuschlag überhaupt fällig.
Die konkrete Höhe:
- 1,5 Prozent auf den Stundensatz nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden.
- 3,0 Prozent auf den Stundensatz nach Ablauf von 12 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden.
Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (zum Beispiel Elternzeit oder Pflegezeit), zählen nicht mit. Für Eltern- und Pflegezeit werden bis zu zwölf Monate pro Ruhenstatbestand auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Was das für Ihre Lohnabrechnung heißt: Der Erfahrungszuschlag muss automatisiert auf Basis von zwei getrennten Fristen berechnet werden: der Betriebszugehörigkeit im Personaldienstleistungsunternehmen und der ununterbrochenen Einsatzdauer beim jeweiligen Kunden. Wenn Ihre Lohnabrechnungssoftware nur eine der beiden Fristen erfasst, entstehen Fehler bei der Auszahlung.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld 2026 mit Mitgliedervorteil
Der Manteltarifvertrag sieht Urlaubs- und Weihnachtsgeld gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit vor. Zusätzlich gibt es einen Mitgliedervorteil für Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind.
Standard-Sonderzahlungen 2026
| Betriebszugehörigkeit | Urlaubsgeld | Weihnachtsgeld |
|---|---|---|
| nach dem 6. Monat | 229,48 € | 235,22 € |
| im 2. und 3. Jahr | 344,22 € | 352,83 € |
| ab dem 4. Jahr | 458,95 € | 470,42 € |
Zusätzlicher Mitgliedervorteil (nur für DGB-Gewerkschaftsmitglieder)
| Betriebszugehörigkeit | Urlaubsgeld | Weihnachtsgeld |
|---|---|---|
| nach dem 6. Monat | 286,85 € | 294,02 € |
| im 2. und 3. Jahr | 401,59 € | 411,63 € |
| ab dem 4. Jahr | 573,70 € | 588,04 € |
Der Mitgliedervorteil wird zusätzlich zur Standard-Sonderzahlung gezahlt. Ein Zeitarbeitnehmer im 4. Jahr, der DGB-Mitglied ist, erhält also 1.032,65 € Urlaubsgeld und 1.058,46 € Weihnachtsgeld.
Der administrative Sprengstoff: Die Prüfung der Gewerkschaftsmitgliedschaft ist an Stichtage gebunden (30. Juni und 30. November) und erfordert eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung. Der Antrag muss vom Arbeitnehmer in Textform gestellt werden, und die Bescheinigung darf zum Stichtag nicht älter als sechs Wochen sein.
Für Ihre HR- und Lohnabrechnung heißt das: Sie brauchen einen sauberen Antragsprozess, ein Nachweisverfahren und eine datenschutzkonforme Verarbeitung der Mitgliedsbescheinigungen nach DS-GVO.
Zuschläge, Mehrarbeit und Arbeitszeit
Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt nach § 3.1 MTV 151,67 Stunden, das entspricht durchschnittlich 35 Wochenstunden. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung bis 40 Wochenstunden (173,34 Std./Monat) möglich, wenn der Einsatzbetrieb eine entsprechend längere Arbeitszeit vorsieht.
Mehrarbeitszuschläge fallen nach § 6.1 MTV an, wenn die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit um mehr als 15 Prozent überschritten wird.
Ergänzt wird die Arbeitszeit-Regelung durch das Arbeitszeitkonto nach § 4 MTV. Zeitguthaben bis 150 Stunden können ohne Insolvenzsicherung geführt werden. Höhere Guthaben erfordern eine Insolvenzsicherung mit Nachweis. Das Konto ist nach 12 Monaten auszugleichen, mit einer Toleranzfrist von weiteren drei Monaten.
Branchenzuschläge nach Einsatzbranche
Zusätzlich zum GVP-Grundtarif gelten in vielen Einsatzbranchen Branchenzuschlagstarifverträge, die die Lücke zwischen Leiharbeits-Tarif und Entleihbetrieb-Tarif schließen sollen. Sie sind seit 2012 in Kraft und wurden nach der AÜG-Reform 2017 angepasst.
Die Zuschläge sind nach Einsatzdauer gestaffelt und branchenabhängig unterschiedlich hoch. Beispiele nach den Auswertungen des WSI-Tarifarchivs:
- Metall- und Elektroindustrie: 15 bis 65 Prozent, gestaffelt ab 1. Woche und dann ab 4., 6., 8., 10. und 16. Monat Einsatz.
- Chemische Industrie: 4 bis 67 Prozent.
- Kunststoff verarbeitende Industrie: 3 bis 38 Prozent.
- Textil- und Bekleidungsindustrie: 5 bis 27 Prozent.
- Druckindustrie, Papier, Holz und weitere: mit branchenspezifischen Zuschlagshöhen.
Für die Lohnabrechnung heißt das: Neben dem Grundtarif nach GVP muss pro Zeitarbeitnehmer der Branchenzuschlag der jeweiligen Einsatzbranche mit korrekter Einsatzdauer-Staffelung berechnet werden. Bei Kundenwechseln zwischen Branchen ändert sich die Zuschlagslogik. Eine automatisierte Verknüpfung von Einsatzkunde, Einsatzbranche und Zuschlagstabelle im ATS und in der Lohnabrechnung erspart hier viel Nacharbeit.
Übergangsregelungen: BAP und iGZ getrennt behandeln
Der GVP-Tarifvertrag 2026 unterscheidet konsequent zwischen Ex-BAP-Mitgliedern und Ex-iGZ-Mitgliedern. Für Ihren Betrieb ist das der wichtigste operative Punkt der Umstellung, weil die beiden Gruppen unterschiedliche Fristen haben und teilweise abweichende Regeln fortgelten.
Ex-iGZ-Mitglieder: Übergang bis 31. Dezember 2029
Für ordentliche Mitglieder des GVP, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden waren, gelten Übergangsregelungen bis Ende 2029.
Die wichtigsten Punkte:
- Variable Arbeitszeit je nach Anzahl der Arbeitstage im Monat kann bis 31. Dezember 2029 weitergeführt werden (140 Stunden bei 20 Arbeitstagen bis 161 Stunden bei 23 Arbeitstagen).
- Mehrarbeitszuschlag gilt bei Überschreitung von 160, 168, 176 oder 184 Stunden je nach Monatsstruktur.
- Einsatzbezogene Zulage statt Erfahrungszuschlag bis 30. Juni 2027: 0,20 Euro für EG 1 bis 4, 0,35 Euro für EG 5 bis 9 nach 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung.
Ex-BAP-Mitglieder: Übergang bis 31. Dezember 2027
Für ordentliche Mitglieder des GVP, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die BAP-Tarifverträge gebunden waren, gelten kürzere Übergangsregelungen.
Der zentrale Punkt: Arbeitsverträge können abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne sachlichen Grund befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden.
Der Umsetzungs-Sprengstoff: Wenn Ihr Personaldienstleistungsunternehmen sowohl frühere BAP-Mitglieder als auch frühere iGZ-Mitglieder als Bestand hat, müssen Sie in Ihrer Personalverwaltung und Ihrer Lohnabrechnung zwei parallele Regime fahren. Die Ex-iGZ-Regeln laufen bis Ende 2029, die Ex-BAP-Regeln bis Ende 2027. Ein Verwechseln der Regime führt zu falschen Löhnen und zu potenziellen Nachforderungen.
Was Personaldienstleister jetzt umstellen müssen
Die Tarifänderung ist keine reine Zahlen-Umstellung. Sie berührt Ihre gesamte Prozesskette vom Vertragsabschluss bis zur Lohnabrechnung. Wir automatisieren kein Chaos, wir räumen erst auf. Das heißt: Bevor Sie die neuen Zahlen in die Lohnabrechnungssoftware einpflegen, sollten Sie systematisch prüfen, wo im laufenden Betrieb Anpassungen fällig sind.
Die folgende Checkliste bildet die typischen Umstellungspunkte ab, die uns bei Personaldienstleistern in Vorbereitungsgesprächen immer wieder begegnen.
Checkliste: Umstellung auf den GVP-Tarifvertrag 2026
Arbeitsverträge und Anschreiben
- Verweise auf BAP- und iGZ-Tarifverträge in bestehenden Musterverträgen austauschen gegen Verweise auf DGB/GVP-Tarifverträge.
- Für Ex-BAP- und Ex-iGZ-Bestand jeweils separate Vertragsmuster mit den korrekten Übergangsregelungen bereithalten.
- Prüfen, ob Musterverträge auf Entgeltgruppen der neuen Systematik verweisen und nicht auf alte Bezeichnungen.
Lohnabrechnungssystem
- Neue Entgelttabellen ab 1. September 2026 und 1. April 2027 einpflegen, jeweils mit den drei Stufen (Grundsatz, 1,5 Prozent nach 9 Monaten, 3,0 Prozent nach 12 Monaten).
- Erfahrungszuschlag automatisch anhand von zwei Fristen berechnen (Betriebszugehörigkeit und ununterbrochene Einsatzdauer bei demselben Kunden).
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt konfigurieren.
- Mitgliedervorteil als separate Position mit Nachweis-Anforderung einrichten.
- Für Ex-iGZ-Bestand: Einsatzbezogene Zulage nach 9 Monaten bis 30. Juni 2027 als eigene Position.
- Branchenzuschläge pro Einsatzbranche mit korrekter Einsatzdauer-Staffelung berechnen.
ATS und Disposition
- Erfahrungszuschlag-Fristen im ATS als Warnung hinterlegen, damit Recruiter und Disposition den 9- und 12-Monats-Punkt sehen, bevor er unbemerkt greift.
- Kundenwechsel-Historie im ATS sauber dokumentieren, da eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten den Erfahrungszuschlag zurücksetzt.
- Übergangsregime pro Zeitarbeitnehmer markieren (Ex-BAP oder Ex-iGZ), damit die Lohnabrechnung nicht die falsche Regel anwendet.
- Einsatzbranche pro Kundeneinsatz sauber pflegen, weil daran die Branchenzuschläge hängen.
HR-Prozesse
- Antragsprozess für Mitgliedervorteil aufsetzen mit den zwei jährlichen Stichtagen 30. Juni und 30. November.
- Antragsformulare, Nachweisverfahren und datenschutzkonforme Verarbeitung der Mitgliedsbescheinigungen (DS-GVO) sicherstellen.
- Mitarbeiter informieren, dass DGB-Gewerkschaftsmitglieder den Mitgliedervorteil beantragen können.
Auszahlungslogik
- Sicherstellen, dass Auszahlungen aus dem Arbeitszeitkonto stets ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen erfolgen (nach § 4.7 MTV).
- Prüfen, ob die Ausschlussfristen nach § 13 MTV (drei Monate für Ansprüche) korrekt an Mitarbeiter kommuniziert werden.
Diese Checkliste ist bewusst kein Vollständigkeits-Anspruch. Sie ist ein Startpunkt für die Umstellung, den wir in Umsetzungsprojekten regelmäßig als Prüfraster einsetzen.
Kündigungsfristen und Ausschlussfristen
Der Manteltarifvertrag regelt in § 2 die Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis. Sie richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und den gesetzlichen Vorgaben. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).
Wichtiger als die Kündigungsfristen ist im Alltag oft die Ausschlussfrist nach § 13 MTV. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei mindestens in Textform geltend gemacht werden. Wird der Anspruch abgelehnt, ist er innerhalb weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen.
Das gilt für beide Seiten. Wenn Sie als Personaldienstleister einen Anspruch gegen einen Mitarbeiter haben (zum Beispiel Rückforderung von Weihnachtsgeld bei Ausscheiden vor dem 31. März des Folgejahres), müssen auch Sie die Ausschlussfrist einhalten.
Der Tarifvertrag selbst kann mit einer Frist von sechs Monaten frühestens zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden.
Wo Sie jetzt anfangen sollten
Wenn Sie zum 1. Januar 2026 formell auf den GVP-Tarifvertrag umgestellt haben, ist die Arbeit noch nicht erledigt. Die nächste Entgeltstufe am 1. September 2026 steht unmittelbar bevor, die dritte am 1. April 2027 folgt. Wer die Umstellung als reines Software-Update behandelt, übersieht die tieferliegenden Änderungen bei Erfahrungszuschlag, Mitgliedervorteil und den zwei parallel laufenden Übergangsregimen.
Am größten ist das Risiko in den Übergangsregelungen. Ein Personaldienstleister mit Bestand aus beiden alten Tarifsystemen muss zwei Regime parallel abbilden. Das lässt sich nicht mit Excel-Listen bewältigen, sondern erfordert eine saubere Konfiguration in ATS und Lohnabrechnung, mit Kennzeichnung pro Mitarbeiter, welche Regel gilt.
Häufige Fragen zum GVP-Tarifvertrag 2026 (FAQ)
Ab wann gilt der GVP-Tarifvertrag 2026?
Der GVP-Tarifvertrag 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026. Er umfasst Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister und den DGB-Mitgliedsgewerkschaften. Frühestens gekündigt werden kann er zum 31. Dezember 2029.
Was ersetzt der GVP-Tarifvertrag 2026?
Der GVP-Tarifvertrag 2026 ersetzt die bisherigen Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge, die die DGB-Gewerkschaften bisher mit dem BAP und mit dem iGZ separat abgeschlossen hatten. Für Personaldienstleister gibt es damit erstmals ein einheitliches Tariffundament.
Wie hoch ist der Tariflohn ab September 2026?
Der Tariflohn richtet sich nach der Entgeltgruppe. Ab 1. September 2026 liegt der Stundensatz in Entgeltgruppe 1 bei 15,33 Euro, in Entgeltgruppe 9 bei 29,42 Euro. Mit Erfahrungszuschlag nach 12 Monaten steigt der Stundensatz in Entgeltgruppe 1 auf 15,79 Euro und in Entgeltgruppe 9 auf 30,30 Euro.
Was ist der Erfahrungszuschlag im GVP-Tarifvertrag 2026?
Der Erfahrungszuschlag beträgt 1,5 Prozent auf den Stundensatz nach 9 Kalendermonaten und 3,0 Prozent nach 12 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassung an denselben Kunden. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis, das mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht.
Wer bekommt den Mitgliedervorteil bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Den Mitgliedervorteil erhalten Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten Mitglied einer tarifschließenden DGB-Gewerkschaft sind. Der Anspruch muss durch eine Mitgliedsbescheinigung zu den Stichtagen 30. Juni und 30. November nachgewiesen werden. Er ist zusätzlich zur Standard-Sonderzahlung zu zahlen.
Wie hoch sind die Branchenzuschläge in der Zeitarbeit?
Branchenzuschläge sind branchenabhängig und nach Einsatzdauer gestaffelt. In der Metall- und Elektroindustrie reichen sie von 15 bis 65 Prozent, in der chemischen Industrie von 4 bis 67 Prozent. Andere Branchen wie Kunststoff, Textil, Druck, Papier und Holz haben eigene Zuschlagshöhen. Sie werden zusätzlich zum Grundtarif nach GVP gezahlt.
Wie lange gelten die Übergangsregelungen?
Für ordentliche Mitglieder des GVP, die zum Stichtag 31. Dezember 2025 an die iGZ-Tarifverträge gebunden waren, gelten Übergangsregelungen befristet bis 31. Dezember 2029. Für ehemalige BAP-Mitglieder gelten kürzere Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2027.
Wo finde ich das GVP-Tarifwerk als PDF?
Das offizielle GVP-Basistarifwerk mit allen drei Tarifverträgen, den Entgelttabellen und den Übergangsregelungen ist auf der Website des GVP verfügbar.