Die Subsidiärhaftung verpflichtet das Einsatzunternehmen, für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Personaldienstleisters einzustehen, wenn dieser sie nicht zahlt. Diese Haftung greift verschuldensunabhängig und lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Für Unternehmen, die Zeitarbeitnehmer einsetzen, ist sie ein oft unterschätztes finanzielles Risiko.
Wer Personal über einen Zeitarbeitsdienstleister einsetzt, geht davon aus, mit der Bezahlung der Rechnung sei alles erledigt. Doch das stimmt nicht. Gerät der Verleiher in finanzielle Schieflage oder in die Insolvenz, kann die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft direkt auf das Einsatzunternehmen zugehen, obwohl dieses seine Rechnungen längst bezahlt hat. Angesichts der stark gestiegenen Zahl von Insolvenzen in der Zeitarbeit ist dieses Risiko realer geworden.
Dieser Artikel erklärt, was die Subsidiärhaftung genau ist, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht, warum sie so tückisch ist, wie hoch der Schaden werden kann und wie Sie sich als Einsatzunternehmen davor schützen.
Was Subsidiärhaftung bedeutet
Die Subsidiärhaftung, auch Entleiherhaftung oder Bürgenhaftung genannt, beschreibt die Pflicht des Einsatzunternehmens, für bestimmte Zahlungen einzustehen, die eigentlich der Personaldienstleister schuldet. Konkret geht es um die Sozialversicherungsbeiträge für die überlassenen Zeitarbeitnehmer.
Solange der Personaldienstleister diese Beiträge zahlt, entsteht keine Haftung für das Einsatzunternehmen. Der Zeitarbeitnehmer ist beim Verleiher angestellt, und der Verleiher führt als Arbeitgeber die Beiträge ab. Erst wenn der Verleiher das nicht mehr tut, etwa wegen Liquiditätsproblemen oder einer Insolvenz, wird die Haftung des Einsatzunternehmens relevant.
Christian Marchsreiter, Gründer und Geschäftsführer einer Compliance-Plattform für die Arbeitnehmerüberlassung, beschreibt den Kern des Problems in einem Fachpodcast so: „Es geht konkret um die Zahlung von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft und zur Sozialversicherung, also an die Krankenkassen. Solange das von dem Personaldienstleister gemacht wird, weil da ist ja der Zeitarbeitnehmer angestellt, entsteht keine Subsidiärhaftung. Wenn der das nicht mehr macht, wenn man Insolvenz geht und es sind Beiträge nicht bezahlt worden, dann geht die Krankenkasse respektive die Berufsgenossenschaft zu dem Einsatzunternehmen, zu dem Entleiher und sagt, du haftest hier mit.“
Der Begriff subsidiär bedeutet dabei nachrangig: Das Einsatzunternehmen haftet erst, wenn der eigentliche Schuldner, der Verleiher, ausfällt. Aber es haftet, und das kann teuer werden.
Die Rechtsgrundlage der Subsidiärhaftung
Die Subsidiärhaftung ist kein Kleingedrucktes in einem Vertrag, sondern gesetzlich verankert. Sie ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die zusammen den Haftungsrahmen bilden.
Die zentrale Norm ist § 28e Absatz 2 Satz 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs. Danach haftet bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen wurden. Das betrifft die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Hinzu kommt § 150 Absatz 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs, der dieselbe Haftung für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung regelt, also für die Berufsgenossenschaft. Und nach § 42d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes kann der Entleiher zudem für nicht abgeführte Lohnsteuer haften. Anders als teilweise angenommen ist die Haftung also nicht auf die Sozialversicherung beschränkt, sondern kann auch die Lohnsteuer erfassen.
Noch weiter geht die Haftung, wenn der Verleiher gar nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt: Dann kann sogar ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzunternehmen fingiert werden, mit voller Beitragspflicht als Folge. Schon deshalb sollten Einsatzunternehmen vor der Zusammenarbeit prüfen, ob der Verleiher die nötige Erlaubnis besitzt. Arbeitnehmerüberlassung beantragen: Voraussetzungen, Kosten und häufige Ablehnungsgründe
Wichtig ist der Umfang: Die Haftung beschränkt sich auf die Beiträge für den Zeitraum, in dem die Arbeitnehmer tatsächlich diesem Einsatzunternehmen überlassen waren. Sie erstreckt sich aber über diesen gesamten Zeitraum. Die Beitragsansprüche verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, bei der Berufsgenossenschaft teils noch später.
Warum die Haftung so tückisch ist
Der gefährlichste Aspekt der Subsidiärhaftung ist, dass sie verschuldensunabhängig greift. Das Einsatzunternehmen haftet auch dann, wenn es alles richtig gemacht hat und nichts von den Problemen des Verleihers wusste.
Marchsreiter bringt es im Podcast auf den Punkt: „Und zwar verschuldensunabhängig. Das ist das Blöde eigentlich an diesem Gesetz, dass es verschuldensunabhängig ist. Das heißt, das Einsatzunternehmen kann jetzt nicht sagen, ja, aber ich habe ja immer geguckt, ob der das macht, ich habe mir die Unbedenklichkeitsbescheinigung zeigen lassen, was hätte ich denn tun sollen? Verschuldensunabhängig heißt verschuldensunabhängig.“
Das bedeutet: Selbst wer sorgfältig prüft, ist nicht automatisch geschützt. Ein Einsatzunternehmen kann seine Rechnungen pünktlich bezahlt, die Zusammenarbeit korrekt abgewickelt und keinerlei Anlass zur Sorge gehabt haben, und trotzdem im Nachhinein zur Kasse gebeten werden. Für das Einsatzunternehmen ist die finanzielle Lage des Verleihers eine Blackbox, in die es normalerweise keinen Einblick hat.
Besonders kritisch ist der rückblickende Fall: Wenn Jahre später eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung beim Verleiher feststellt, dass Beiträge falsch berechnet oder Arbeitnehmer falsch eingestuft wurden, entstehen Nachforderungen. Solche Nachforderungen entstehen häufig, wenn im Nachhinein eine falsche Eingruppierung oder Verstöße gegen die Equal-Pay-Vorgaben festgestellt werden. Equal Pay in der Zeitarbeit: Fristen überwachen statt nachzahlen. Ist der Verleiher dann zahlungsunfähig, landet ein Teil dieser Nachforderungen beim Einsatzunternehmen, obwohl der Einsatz längst abgeschlossen ist.
Wie hoch der Schaden werden kann
Die Subsidiärhaftung ist kein theoretisches Risiko. Die Schadenshöhe reicht von überschaubaren Beträgen bis in siebenstellige Dimensionen, je nach Umfang der Zusammenarbeit und der Dauer, über die etwas schiefgelaufen ist.
Aus der Praxis berichtet Marchsreiter von konkreten Fällen: „Wir hatten vor kurzem einen größeren Logistiker, der hatte mit einem einzigen Personaldienstleister 270.000 Euro Schaden. Davon geht er ja jetzt nicht pleite. Das muss man ja auch klar sagen. Aber seine ganze Kalkulation, das ganze Vertrauen in das System ist an dem Tag auf null zurückgefahren worden, und das ist das Problem.“
Bei Nachforderungen aus Betriebsprüfungen können die Summen noch deutlich höher liegen. Wenn eine Berufsgenossenschaft rückwirkend eine falsche Einstufung von Beschäftigten feststellt, können sich die Nachforderungen über Jahre summieren und im Extremfall siebenstellig werden. Kommt der Verleiher dann in eine Ratenzahlung und geht mittendrin insolvent, bleiben die offenen Raten am Einsatzunternehmen hängen.
Der eigentliche Schaden ist dabei oft nicht nur finanzieller Natur. Wie Marchsreiter beschreibt, zerstört ein solcher Fall das Vertrauen in die gesamte Zusammenarbeit und wirft die Kalkulation über den Haufen. Ein Unternehmen, das einmal betroffen war, will vor allem eines: dass ihm das nie wieder passiert.
Warum die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausreicht
Viele Einsatzunternehmen glauben, mit dem regelmäßigen Einholen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auf der sicheren Seite zu sein. Das ist ein gefährlicher Irrtum, denn dieses Instrument bietet nur eine Scheinsicherheit.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse bescheinigt lediglich, dass für die dort gemeldeten Zeitarbeitnehmer die Beiträge entsprechend den vorliegenden Beitragsnachweisen entrichtet wurden und keine Rückstände bestehen. Was sie nicht bescheinigt, ist die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Meldungen. Wenn ein Verleiher Beschäftigte gar nicht oder falsch meldet, taucht das in der Bescheinigung nicht auf. Deshalb befreit sie das Einsatzunternehmen auch nicht von seiner Haftung.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Die klassische Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein rückständiges, aufwendiges Instrument. Sie muss bei jeder Krankenkasse einzeln angefragt werden, wird oft nur auf Papier oder per Fax ausgestellt und ist bereits veraltet, wenn sie ankommt. Wer sie nur alle sechs oder zwölf Monate einholt, hat dazwischen lange Zeiträume ohne jeden Einblick. Marchsreiter formuliert es drastisch: Wer nur halbjährlich prüfe, habe fünf oder elf Monate dazwischen, in denen bereits alles schiefgegangen sein könne, ohne dass man es mitbekomme.
Wie Sie sich als Einsatzunternehmen schützen
Ein vollständiger Schutz vor der Subsidiärhaftung ist nicht möglich, weil sie gesetzlich zwingend ist und sich nicht vertraglich ausschließen lässt. Das Risiko lässt sich aber deutlich reduzieren, indem man es früh erkennt und absichert. Drei Ebenen greifen dabei ineinander.
Die erste Ebene ist die laufende Überwachung. Statt nur gelegentlich eine Bescheinigung einzuholen, sollten Sie die Beitragszahlungen Ihrer Verleiher in möglichst kurzen Abständen überwachen. Je früher Sie erkennen, dass ein Personaldienstleister in Zahlungsschwierigkeiten gerät, desto eher können Sie reagieren, etwa indem Sie die Zusammenarbeit anpassen. Ein monatliches Monitoring ist hier deutlich wirksamer als eine jährliche Prüfung. Dieses Prinzip der laufenden Kontrolle gilt in der Arbeitnehmerüberlassung an vielen Stellen, etwa auch bei der Überwachung der Höchstüberlassungsdauer. Höchstüberlassungsdauer Zeitarbeit: 18 Monate überwachen
Die zweite Ebene ist die Dokumentation. Eine saubere, laufende Dokumentation der Compliance verhindert den Schaden zwar nicht direkt, aber sie schafft Transparenz und ermöglicht das frühzeitige Erkennen von Warnsignalen. Ein solches Signal ist etwa, wenn ein Verleiher eine Stundung oder Ratenzahlung bei der Krankenkasse vereinbart. Das ist für sich genommen noch kein Grund zur Panik, aber ein Hinweis auf ein mögliches Liquiditätsproblem, das man im Auge behalten sollte. Am wirksamsten ist dabei ein sauber aufgesetzter, digital überwachter Prozess statt gelegentlicher manueller Prüfungen. Zeitarbeit automatisieren: Erst aufräumen, dann Tools
Die dritte Ebene ist die finanzielle Absicherung. Traditionell verlangen manche Einsatzunternehmen von ihren Verleihern eine Bankbürgschaft, die im Schadensfall greift. Inzwischen gibt es auch spezialisierte Versicherungslösungen und Compliance-Plattformen, die die Überwachung automatisieren und das Haftungsrisiko absichern. Solche Systeme beziehen die Beitragsdaten direkt aus den Lohnabrechnungssystemen der Verleiher und schlagen Alarm, bevor ein Schaden entsteht. Welche Absicherung für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, hängt vom Umfang Ihres Zeitarbeitseinsatzes und Ihrer Risikobereitschaft ab.
Warum das Thema gerade jetzt an Bedeutung gewinnt
Die Subsidiärhaftung existiert seit Langem, wird aber aktuell drängender. Der Grund ist die wirtschaftliche Lage der Zeitarbeitsbranche.
Die Zahl der Insolvenzen in der Zeitarbeit ist deutlich gestiegen. Für das Jahr 2024 wurden je nach Quelle rund 280 bis 350 Insolvenzen von Personaldienstleistern gezählt, und die tatsächliche Zahl liegt vermutlich höher, wenn man Geschäftsaufgaben mit einbezieht. Jede dieser Insolvenzen bedeutet zwar nicht automatisch einen Haftungsschaden, aber sie erhöht die Wahrscheinlichkeit.
Für Einsatzunternehmen heißt das: Ein Risiko, das lange abstrakt blieb, wird konkret. Wer mit mehreren Personaldienstleistern zusammenarbeitet, hat statistisch eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass darunter einer in Schwierigkeiten gerät. Genau deshalb sind laut Marktbeobachtern die Anfragen von Einsatzunternehmen gestiegen, die wissen wollen, ob sie Rückstellungen bilden müssen, sich versichern können oder Bürgschaften brauchen. Das Thema ist von der Fachdiskussion in die Vorstandsetagen gerückt.
Das Risiko kennen und beherrschen
Die Subsidiärhaftung ist eines der am meisten unterschätzten Risiken beim Einsatz von Zeitarbeit. Weil sie verschuldensunabhängig greift, sich nicht vertraglich ausschließen lässt und im Insolvenzfall des Verleihers auch pünktlich zahlende Einsatzunternehmen treffen kann, gehört sie auf die Agenda jedes Unternehmens, das mit Personaldienstleistern arbeitet.
Die gute Nachricht ist, dass das Risiko beherrschbar ist. Wer die Beitragszahlungen seiner Verleiher engmaschig überwacht, Warnsignale früh erkennt und eine passende Absicherung wählt, verwandelt eine unkalkulierbare Blackbox in ein steuerbares Risiko. In einer Zeit steigender Insolvenzzahlen in der Zeitarbeit ist dieser Schritt keine Kür mehr, sondern Teil einer sorgfältigen Unternehmensführung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der konkrete Umfang der Haftung und die passende Absicherung hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und sollten rechtlich geprüft werden.
Häufige Fragen zur Subsidiärhaftung (FAQ)
Was ist die Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit?
Die Subsidiärhaftung ist die gesetzliche Pflicht des Einsatzunternehmens, für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Personaldienstleisters einzustehen, wenn dieser sie nicht zahlt. Sie ergibt sich aus § 28e Abs. 2 SGB IV, das Einsatzunternehmen haftet dabei wie ein selbstschuldnerischer Bürge für den Zeitraum der Überlassung.
Haftet das Einsatzunternehmen auch ohne eigenes Verschulden?
Ja. Die Subsidiärhaftung greift verschuldensunabhängig. Das Einsatzunternehmen haftet auch dann, wenn es seine Rechnungen bezahlt, sorgfältig geprüft und keinerlei Kenntnis von den Problemen des Verleihers hatte. Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung ist nicht möglich.
Schützt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Haftung?
Nein. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt nur, dass für die gemeldeten Arbeitnehmer die Beiträge gezahlt wurden, nicht aber die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Meldungen. Sie befreit das Einsatzunternehmen daher nicht von seiner Haftung nach § 28e Abs. 2 SGB IV.
Wie hoch kann der Schaden sein?
Die Schadenshöhe reicht von einigen tausend Euro bis in siebenstellige Beträge. In der Praxis sind Fälle von mehreren Hunderttausend Euro Schaden bei einem einzigen Personaldienstleister dokumentiert. Besonders hohe Forderungen entstehen bei Nachforderungen aus Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
Wie kann ich mich als Einsatzunternehmen schützen?
Vollständig ausschließen lässt sich die Haftung nicht, aber das Risiko lässt sich senken: durch laufende Überwachung der Beitragszahlungen in kurzen Abständen, durch saubere Dokumentation zur frühen Erkennung von Warnsignalen und durch finanzielle Absicherung über Bankbürgschaften, Versicherungslösungen oder spezialisierte Compliance-Plattformen.